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Rechtslage

Welche Verträge darf man elektronisch unterschreiben — und welche nicht?

Die Antwort hängt an einer einzigen Frage: Schreibt das Gesetz für diese Erklärung eine Form vor? Tut es das nicht — und das ist bei der großen Mehrheit aller Verträge so —, genügt eine einfache elektronische Signatur (EES) nach Art. 3 Nr. 10 eIDAS. Verlangt das Gesetz die Schriftform des § 126 BGB, hilft elektronisch nur die QES nach § 126a BGB. Und in einigen Fällen ist die elektronische Form ganz ausgeschlossen; dort ist eine elektronisch abgegebene Erklärung nichtig (§ 125 S. 1 BGB).

Unten stehen 31 Vertragsarten in genau diesen vier Klassen, jede mit ihrer Norm. Es ist dieselbe Liste, nach der BlocSign beim Anlegen eines Vorgangs prüft: Bei 12 Arten genügt die einfache Signatur, bei 7 braucht es eine QES, und 12 gehen elektronisch überhaupt nicht. Seite und Software können deshalb nicht auseinanderlaufen.

Gehtkeine Formvorschrift · § 127 Abs. 3 BGB bei vereinbarter Schriftform

Formfrei — hier genügt die einfache elektronische Signatur

Die große Mehrheit aller Verträge unterliegt keiner gesetzlichen Form. Wer sie mündlich schließen dürfte, darf sie erst recht elektronisch schließen. Der wichtigste Einzelfall ist § 127 Abs. 3 BGB: Haben die Parteien die Schriftform selbst vereinbart — die berühmte Schriftformklausel im Vertrag —, genügt ausdrücklich auch eine andere als die qualifizierte Signatur (QES). Genau darin steckt der eigentliche Markt: Die meisten Verträge mit „Schriftform“ im Text unterliegen gar keiner gesetzlichen Form.

  • Dienst- oder Beratungsvertrag

  • Werkvertrag, Auftrag, Angebotsannahme

  • Kaufvertrag (bewegliche Sachen)

  • Geheimhaltungsvereinbarung (NDA)

  • Freier-Mitarbeiter-Vertrag

  • Auftragsverarbeitungsvertrag

  • Vollmacht (ohne Formzwang des Grundgeschäfts)

  • Einwilligung, Zustimmung

  • Abnahmeprotokoll, Übergabeprotokoll

  • Vertrag mit vereinbarter (nicht gesetzlicher) Schriftform

    Haben die Parteien die Schriftform selbst vereinbart, genügt nach § 127 Abs. 3 BGB ausdrücklich auch eine andere als die qualifizierte elektronische Signatur.

    § 127 Abs. 3 BGB

Geht§ 126b BGB

Textform (§ 126b BGB) — hier genügt sie ebenfalls

Die Textform verlangt eine lesbare, dauerhaft speicherbare Erklärung mit Nennung der Person — eine Unterschrift ist dafür nicht nötig. Formal genügte also eine E-Mail. Der Nutzen einer Signaturstrecke liegt hier nicht in der Form, sondern im Nachweis: wer wann was geöffnet und bestätigt hat. Seit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (01.01.2025) fallen zwei praktisch wichtige Fälle in diese Klasse.

  • Gewerbemietvertrag über mehr als ein Jahr

    Seit dem 01.01.2025 genügt Textform statt Schriftform. ACHTUNG: Die Verweisungskette auf Geschäftsräume ist obergerichtlich noch nicht entschieden — im Zweifel Papier.

    § 578 Abs. 1 S. 2 BGB (seit BEG IV, 01.01.2025)

  • Nachweis der Arbeitsbedingungen

    Ausgenommen sind die Branchen nach § 2a SchwarzArbG (u. a. Bau, Gaststätten, Speditionen) — dort bleibt es bei der Schriftform.

    § 2 NachwG (seit BEG IV)

Geht nicht mit EES§ 126 BGB, elektronisch nur über § 126a BGB

Gesetzliche Schriftform — dafür reicht unsere Signatur nicht

Schreibt ein Gesetz Schriftform vor, verlangt es die eigenhändige Unterschrift auf Papier. Elektronisch geht das nur über die elektronische Form des § 126a BGB, und die meint die qualifizierte Signatur (QES) — bei Verträgen von jeder Partei. Eine einfache Signatur genügt dieser Form in keinem Fall. BlocSign lässt diese Vorgänge zwar zu, weist aber vor dem Versand darauf hin: Es kann sein, dass Sie das Dokument aus einem anderen Grund unterzeichnen lassen wollen — die Formwirkung tritt nur nicht ein.

  • Wohnraummietvertrag über mehr als ein Jahr

    § 550 BGB ist durch das BEG IV NICHT geändert worden — die Erleichterung auf Textform gilt nur für Miete über andere Räume (§ 578 BGB). Ohne Schriftform gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

    § 550 BGB

  • Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses

    Anders als bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (§ 623 BGB) ist die elektronische Form hier nicht ausgeschlossen — eine qualifizierte Signatur beider Seiten genügt (§ 126a BGB; vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2024 – VIII ZR 155/23). Die einfache Signatur nicht.

    § 568 Abs. 1 BGB

  • Verbraucherdarlehensvertrag

    § 492 BGB

  • Befristung eines Arbeitsvertrags

    ACHTUNG, häufiger Irrtum: Das BEG IV hat § 14 Abs. 4 TzBfG NICHT gelockert — die im Regierungsentwurf vorgesehene Textform ist im Verfahren gestrichen worden. Es bleibt bei der Schriftform. Ohne wirksame Befristungsabrede gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet (vgl. ArbG Berlin, Urteil vom 28.09.2021 – 36 Ca 15296/20). Mit QES ist die Befristung dagegen wirksam (ArbG Gera, Urteil vom 07.03.2024 – 2 Ca 936/23).

    § 14 Abs. 4 TzBfG

  • Arbeitszeugnis

    § 109 Abs. 3 GewO erlaubt das Zeugnis „in elektronischer Form“ mit Einwilligung des Arbeitnehmers. „Elektronische Form“ ist der Rechtsbegriff des § 126a BGB und meint die QUALIFIZIERTE Signatur — nicht Textform und nicht die einfache Signatur. Die Einwilligung kommt als zweite Voraussetzung hinzu, sie ersetzt die Form nicht.

    § 109 Abs. 1, Abs. 3 GewO

  • Betriebsvereinbarung

    Von beiden Seiten zu unterzeichnen.

    § 77 Abs. 2 BetrVG

  • Patientenverfügung

    § 1827 Abs. 1 BGB

Geht elektronisch gar nicht§ 126 Abs. 3 BGB · notarielle Beurkundung · § 623 BGB und andere

Elektronisch ausgeschlossen — hier bleibt es bei Papier

Bei diesen Erklärungen schließt das Gesetz die elektronische Form ausdrücklich aus oder verlangt eine notarielle Beurkundung. Auch eine QES hilft dort nicht. Wer trotzdem elektronisch unterschreibt, gibt eine nichtige Erklärung ab (§ 125 S. 1 BGB) — die Kündigung wirkt nicht, die Bürgschaft besteht nicht. Deshalb steht das bei uns nicht in den AGB, sondern im Ablauf: Wählen Sie eine dieser Vertragsarten, wird der Vorgang nicht versendet. Einen Schalter, der die Sperre übergeht, gibt es nicht.

  • Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

    Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine elektronische Kündigung ist nichtig.

    § 623 BGB

  • Aufhebungsvertrag (Arbeitsverhältnis)

    § 623 BGB

  • Bürgschaftserklärung

    Ausnahme: Bürgschaft eines Kaufmanns im Handelsgeschäft (§ 350 HGB).

    § 766 BGB

  • Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis

    §§ 780, 781 BGB

  • Leibrentenversprechen

    § 761 BGB

  • Darlehensvermittlungsvertrag mit Verbraucher

    § 655b Abs. 1 S. 2 BGB

  • Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

    Neben der Schriftform verlangt § 74 Abs. 1 HGB die AUSHÄNDIGUNG einer vom Arbeitgeber unterzeichneten Urkunde. Diese zweite Voraussetzung lässt sich elektronisch nicht sicher erfüllen — deshalb hier gesperrt und nicht nur als Schriftform eingestuft.

    § 74 Abs. 1 HGB

  • Grundstückskauf, Vermögen im Ganzen

    Notarielle Beurkundung erforderlich.

    § 311b Abs. 1, Abs. 3 BGB

  • Abtretung von GmbH-Anteilen, AG-Gründung, Umwandlung

    Notarielle Beurkundung erforderlich.

    § 15 Abs. 3, 4 GmbHG, § 2 AktG, §§ 6, 13 UmwG

  • Schenkungsversprechen

    Notarielle Beurkundung; der Formmangel wird erst durch den Vollzug geheilt (Abs. 2).

    § 518 Abs. 1 BGB

  • Ehevertrag, Zugewinnausgleichsvereinbarung

    Notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile.

    § 1410 BGB, § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB

  • Testament, Erbvertrag

    Eigenhändig geschrieben und unterschrieben, oder notariell.

    §§ 2247, 2231 BGB, § 2276 BGB

Häufige Irrtümer

Drei Annahmen, die im Streitfall Geld kosten

Das Bürokratieentlastungsgesetz IV hat zum 01.01.2025 einiges gelockert — nur nicht das, was am häufigsten behauptet wird. Alle drei Punkte stehen so auch in der Prüfung, die unsere Software vor jedem Versand ausführt.

„Befristete Arbeitsverträge gehen jetzt in Textform“

Nein. § 14 Abs. 4 TzBfG ist unverändert: „Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.“ Die im Regierungsentwurf des Bürokratieentlastungs­gesetzes IV vorgesehene Textform ist im parlamentarischen Verfahren gestrichen worden. In der Marktkommunikation wird regelmäßig das Gegenteil behauptet. Folge einer unwirksamen Befristung: ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (ArbG Berlin, 28.09.2021 – 36 Ca 15296/20). Mit QES ist die Befristung dagegen wirksam (ArbG Gera, 07.03.2024 – 2 Ca 936/23).

„Mietverträge dürfen seit 2025 elektronisch geschlossen werden“

Nur teilweise. Geändert wurde § 578 BGB: Ein Mietvertrag über andere Räume als Wohnraum, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, gilt für unbestimmte Zeit. Für Gewerbemiete genügt seit dem 01.01.2025 also Textform. § 550 BGB für Wohnraum ist unverändert geblieben — dort bleibt es bei der Schriftform.

„Elektronische Form ist doch dasselbe wie Textform“

Nein, und die Verwechslung ist teuer. § 109 Abs. 3 GewO erlaubt das Arbeitszeugnis „in elektronischer Form“. „Elektronische Form“ ist der Rechtsbegriff des § 126a BGB und meint die QES — nicht die Textform und nicht die einfache Signatur. Die Einwilligung des Arbeitnehmers tritt als zweite Voraussetzung hinzu, sie ersetzt die Form nicht.

Vor Gericht

Was eine einfache Signatur beweist — und was das Protokoll dazu beiträgt

Art. 25 Abs. 1 eIDAS

Zulässig als Beweismittel

Einer elektronischen Signatur darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie elektronisch ist oder die Anforderungen an qualifizierte Signaturen nicht erfüllt. Das Gericht muss sie also zulassen und würdigen.

§ 371a ZPO

Keine Echtheitsvermutung

Die Beweiskraft privater Urkunden gilt entsprechend nur für elektronische Dokumente mit QES. Für die einfache Signatur gibt es keinen Anscheinsbeweis. Ein so signiertes PDF ist Objekt des Augenscheins (§ 371 ZPO) und wird frei gewürdigt (§ 286 ZPO).

§ 286 Abs. 1 ZPO

Deshalb zählt das Protokoll

Bestreitet die Gegenseite die Unterschrift, überzeugen Indizien: Zustellnachweis an eine bekannte E-Mail-Adresse, Zeitpunkt des Öffnens, IP-Adresse, die Klickfolge und die SHA-256-Prüfsumme von Original und Endfassung. Das Protokoll ist das Produkt, nicht das Unterschriftsbild.

Ehrlich zum Stand der Rechtsprechung: Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Beweiswürdigung einer einfachen elektronischen Signatur gibt es nicht. Das Thema erreicht die Obergerichte fast immer als Formfrage („Vertrag unwirksam“) und nicht als Beweisfrage („Vertrag wirksam, aber unbewiesen“). Wer Ihnen ein Aktenzeichen dafür nennt, sollte es belegen können. Nicht zu verwechseln ist das mit der umfangreichen Rechtsprechung zur „einfachen Signatur“ bei Schriftsätzen (§ 130a Abs. 3 ZPO, beA) — die betrifft Prozessrecht, nicht Verträge.

Fragen

Kurz beantwortet

Darf ich einen Vertrag elektronisch unterschreiben?

In den allermeisten Fällen ja. Die große Mehrheit der Verträge unterliegt keiner gesetzlichen Form — Kauf, Dienst, Werk, NDA, Freelancer, Auftragsverarbeitung, Abnahmeprotokolle. Dort genügt eine einfache elektronische Signatur. Ausnahmen sind die Fälle mit gesetzlicher Schriftform (§ 126 BGB) und die, in denen das Gesetz die elektronische Form ausdrücklich ausschließt oder eine notarielle Beurkundung verlangt.

Was ist der Unterschied zwischen Textform und Schriftform?

Textform (§ 126b BGB) verlangt eine lesbare, dauerhaft speicherbare Erklärung mit Nennung der Person — eine Unterschrift ist nicht nötig, eine E-Mail genügt. Schriftform (§ 126 BGB) verlangt die eigenhändige Unterschrift auf der Urkunde. Elektronisch lässt sie sich nur über § 126a BGB erfüllen, und der meint die QES; bei Verträgen muss jede Partei so signieren.

Kann ich eine Kündigung digital unterschreiben?

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht — § 623 BGB schließt die elektronische Form ausdrücklich aus, und zwar auch für den Aufhebungsvertrag. Eine elektronisch abgegebene Kündigung ist nichtig (§ 125 S. 1 BGB), das Arbeitsverhältnis besteht fort. Bei der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses (§ 568 Abs. 1 BGB) ist die elektronische Form dagegen nicht ausgeschlossen: Dort genügt eine QES (vgl. BGH, 27.11.2024 – VIII ZR 155/23), die einfache Signatur aber nicht.

Was gilt, wenn im Vertrag eine Schriftformklausel steht?

Dann greift § 127 Abs. 3 BGB: Haben die Parteien die Schriftform selbst vereinbart und nicht das Gesetz sie angeordnet, genügt ausdrücklich auch eine einfache elektronische Signatur — eine QES ist dafür nicht nötig. Das ist der praktisch wichtigste Fall: Die meisten Verträge mit dem Wort „Schriftform“ im Text unterliegen gar keiner gesetzlichen Form.

Welche Beweiskraft hat eine einfache elektronische Signatur vor Gericht?

Art. 25 Abs. 1 eIDAS verbietet, ihr die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel abzusprechen, nur weil sie elektronisch ist. Das ist ein Diskriminierungsverbot, keine Beweisregel: Die gesetzliche Echtheitsvermutung des § 371a ZPO gilt nur für die QES. Ein so signiertes PDF ist Objekt des Augenscheins (§ 371 ZPO) und wird frei gewürdigt (§ 286 ZPO). Was ein Gericht überzeugt, sind Indizien — Zustellnachweis, Zeitstempel, IP-Adresse, Klickfolge und die Prüfsumme des unveränderten Dokuments. Deshalb ist das Protokoll wichtiger als das Unterschriftsbild.

Ersetzt diese Seite eine Rechtsberatung?

Nein. Sie hält den bekannten Kern fest, jede Einordnung mit ihrer Norm, Stand 31. Juli 2026. Wo die Rechtslage streitig oder ungeklärt ist, steht das ausdrücklich dabei. Für den Einzelfall — besonders bei Ketten von Verweisungen wie bei der Gewerbemiete — fragen Sie bitte eine Anwältin oder einen Anwalt.

Stand: 31. Juli 2026, einschließlich der Änderungen des Bürokratieentlastungsgesetzes IV zum 01.01.2025. Diese Seite gibt den Kenntnisstand wieder, nach dem unsere Software prüft — sie ersetzt keine Rechtsberatung, und für den Einzelfall bleibt die anwaltliche Prüfung nötig. Fällt Ihnen ein Fehler auf: Wir korrigieren ihn hier und im Code, denn beides ist dieselbe Liste.

Was geht, was nicht — elektronisch unterschreiben in Deutschland · BlocSign